Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichts (EuG) kann ein Standardklingelton (Alarm- oder Telefonklingelton) wegen seiner Banalität nicht als Unionsmarke eingetragen werden.
Urteil des EuG vom 13.09.2016
Aktenzeichen: T-408/15
Pressemitteilung des EuG