Ein Mitbewerber kann einen Unterlassungsanspruch wegen eines Wettbewerbsverstoßes eines Konkurrenten nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen und im Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch nicht aufgegeben hat. Anderenfalls fehlt ihm zur Prozessführung die erforderliche Klagebefugnis (Aktivlegitimation).
Urteil des BGH vom 10.03.2016
Aktenzeichen: I ZR 183/14
BB 2016, 2369