Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass die bloße Ortsabwesenheit des Gebührenpflichtigen nicht zur Abmeldung von Radio- und Fernsehgerät berechtigt. Rundfunkgebühren sind daher auch im Falle eines einmonatigen Auslandsaufenthaltes des Rundfunkteilnehmers weiter zu entrichten. Dasselbe gilt bei einem vorübergehenden Ausfall des Gerätes wegen eines technischen Defekts. Das Gericht begründet dies damit, dass es sich bei dem Rundfunkgebühreneinzug um ein Massenverfahren handelt, bei dem aufwendige Beweisführungen im Einzelfall vermieden werden sollen.
Urteil des VG Trier vom 24.04.2008
Aktenzeichen: 2 K 932/07.TR
Pressemitteilung des VG Trier