Der Bundesgerichtshof wies die Klage eines Telefonkartensammlers gegen die Telekom ab, der wegen der Ablauffrist der von ihm in den Jahren 1992 bis 1994 gesammelten Telefonkarten einen Wertverlust von 7.716 Euro geltend gemacht hatte. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Telekom seinerzeit einen Umtausch der vom Ablauf bedrohten Karten angeboten hatte. Dies reichte aus, um die Kunden vor entsprechenden Verlusten zu schützen. Auf das Interesse von Telefonkartensammlern an einer unbeschränkten Gültigkeit der Telefonkarten musste darüber hinaus keine Rücksicht genommen werden.
Urteil des BGH vom 24.01.2008
Aktenzeichen: III ZR 79/ 07
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