Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit den rechtlichen Auswirkungen von Geboten befasst, die der Verkäufer – entgegen den geltenden eBay-Vertragsbedingungen – im Rahmen einer Internetauktion auf von ihm selbst zum Kauf angebotene Gegenstände abgibt, um auf diese Weise den Auktionsverlauf zu seinen Gunsten zu manipulieren („Shill Bidding“).
Da die eigenen Gebote des Anbieters rechtlich unbeachtlich sind, kommt in einem derartigen Fall der Kaufvertrag mit dem Bieter zustande, der ungeachtet der Eigengebote des Verkäufers zum Auktionsablauf das höchste Gebot abgegeben hat. Führt dies im Ergebnis zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Betrag, so begründet das auch keine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, da es gerade den Reiz einer Internetauktion ausmacht, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ erwerben zu können. Im entschiedenen Fall musste der Verkäufer den Kaufvertrag über den angebotenen Gebrauchtwagen zum Höchstgebot von 1,50 Euro erfüllen.
Urteil des BGH vom 24.08.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 100/15
Pressemitteilung des BGH