Der Bundesgerichtshof erklärte eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internet-Datingportals für unwirksam, nach der Kunden die Mitgliedschaft nur schriftlich per Brief oder Telefax und nicht auch per E-Mail kündigen dürfen.
Bei einer reinen Online-Partnervermittlung, bei der eine ausschließlich digitale Kommunikation geführt wird und die ohne sonstige Erklärungen in Schriftform auskommt und bei der auch die Leistungen des Anbieters ausschließlich elektronisch abgerufen werden können, widerspricht es den schutzwürdigen Interessen der Kunden, gerade und nur für ihre Kündigung die über die Textform hinausgehende Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift) zu verlangen.
Urteil des BGH vom 14.07.2016
Aktenzeichen: III ZR 387/15
K&R 2016, 596