Nach der im Oktober 2015 angesichts der notwendig gewordenen Unterbringung zahlreicher Flüchtlinge vorgenommenen Ergänzung des Bundesbaugesetzes (BBauG) kann ein bestehender Bebauungsplan geändert werden, soweit dadurch dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge (§ 246 Abs. 14 BauGB) geplant sind, geschaffen werden sollen.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Eilverfahren entschieden, dass die Nutzungsänderung eines ehemaligen Hotels in eine Asylbewerberunterkunft von der Regelung des § 246 Abs. 14 BauGB gedeckt ist. Die Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren steht allerdings noch aus.
Beschluss des VG Karlsruhe vom 26.08.2016
Aktenzeichen: 11 K 772/16
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