Der Bundesfinanzhof hatte sich mit mehreren Rechtsfragen zur Vorsteueraufteilung bei Eingangsleistungen (wie Baumaterial, Handwerkerleistungen etc.) für ein gemischt – gewerblich und privat – genutztes Gebäude zu befassen.
Die höchsten Finanzrichter vertreten hierzu die Auffassung, dass bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes – anders als bei den laufenden Aufwendungen – für die Aufteilung der Vorsteuer nicht darauf abgestellt werden kann, welche Aufwendungen in bestimmte Teile des Gebäudes eingehen. Vielmehr kommt es insoweit auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes an. Zumindest dann, wenn die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen miteinander vergleichbar sind, ermöglicht der objektbezogene Flächenschlüssel bei der Vorsteueraufteilung eine sachgerechtere und „präzisere“ Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug als ein gesamtumsatzbezogener oder objektbezogener Umsatzschlüssel.
Urteil des BFH vom 10.08.2016
Aktenzeichen: XI R 31/09
DStR 2016, 2280