Der Vorsteuerabzug eines Unternehmers oder Selbstständigen ist für solche Aufwendungen ausgeschlossen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Die Lebensführung ist berührt, wenn die Aufwendungen durch persönliche Motive des Steuerpflichtigen mitveranlasst sind. Ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand liegt vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen nicht tätigen würde.
Nach diesen Grundsätzen kürzte das Finanzgericht Baden-Württemberg einem als Kapitalgesellschaft betriebenen Zahnlabor den Vorsteueranspruch für einen teuren Ferrari, der vom Geschäftsführer gefahren wurde, der zudem eine exklusive Zahnarztpraxis führte. Der Luxuswagen wurde im Jahr nur wenige Kilometer bewegt, u.a. zur Kundenakquise bei einer Rennveranstaltung, Fahrten zum Steuerberater, zu den Banken und zu Fortbildungsveranstaltungen.
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 06.06.2016
Aktenzeichen: 1 K 3386/15
JURIS online