Dem Mieter, der eine Mietsicherheit geleistet hat, steht (frühestens) nach Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist des Vermieters ein Anspruch auf Freigabe der Sicherheit zu. Bei Verpfändung einer Sparbuchforderung ist dieser Anspruch allerdings erst dann fällig, wenn das Sicherungsbedürfnis des Vermieters entfallen ist, also zu dem Zeitpunkt, in welchem dem Vermieter keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen kann. Hierfür ist dem Vermieter eine angemessene Überlegungs- und Prüfpflicht einzuräumen.
Der Vermieter ist jedoch nicht berechtigt, sich wegen Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrechnungen, die bereits verjährt sind, aus der Mietsicherheit zu befriedigen.
Versäumnisurteil des BGH vom 20.07.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 263/14
WuM 2016, 620