Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug auch für dessen private Nutzung, können einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten (z.B. für Treibstoff) nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Ein Werbungskostenabzug kommt dagegen nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. 1-Prozent-Regelung bemessen wird.
Urteil des BFH vom 18.10.2007
Aktenzeichen: VI R 57/06
RdW 2008, 203
AuA 2008, 100