Macht ein bei einem Verkehrsunfall geschädigter Fahrzeughalter den Ersatz des Reparaturschadens geltend und stellt sich heraus, dass der Unfallwagen einen massiven Vorschaden erlitten hat, muss er der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nachvollziehbar darlegen, dass der Vorschaden fachmännisch beseitigt wurde.
Das Oberlandesgericht Hamm fordert hierfür die konkrete Darlegung der Art und Weise sowie der Qualität der Reparatur, einen konkreten Vortrag zum Reparaturweg, zu den dabei verwendeten Teilen sowie auch zur Qualifikation des Reparateurs. Wird dieser Nachweis nicht hinreichend geführt, stehen dem Geschädigten keine Ersatzansprüche zu.
Beschluss des OLG Hamm vom 08.04.2016
Aktenzeichen: I-9 U 79/15
jurisPR-VerkR 19/2016 Anm. 2