Der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sieht in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV gegenüber der früheren vollständigen Beitragsbefreiung für Schwerbehinderte nur noch eine Ermäßigung auf ein Drittel des regulären Rundfunkbeitrags vor. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hält die Neuregelung für verfassungsgemäß und wies die Klage eines Schwerbehinderten gegen den Gebührenbescheid ab. Das Gericht hat jedoch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 08.09.2016
Aktenzeichen: 2 S 2168/14
Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg