Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, wenn diese innerhalb von drei Jahren nach dessen Anschaffung durchgeführt werden und wenn die Nettokosten 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Nach mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs gehören auch reine Schönheitsreparaturen wie Tapezieren, das Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern, Innen- und Außentüren und der Fenster sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst bewohn- und vermietbar machen oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Luxussanierung), zu den „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“. Auch diese Kosten können daher nur im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt steuerlich geltend gemacht werden.
Urteil des BFH vom 14.06.2016
Aktenzeichen: IX R 25/14, IX R 15/15, IX R 22/15
DB 2016, 2273