Steuerpflichtige, die aus Alters- oder Gesundheitsgründen in einem Pflegeheim leben, können die Kosten für die Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wird dabei der bestehende Haushalt aufgelöst, kürzt das Finanzamt die abziehbaren Pflegeheimausgaben um die sogenannte Haushaltsersparnis. Damit sollen die Aufwendungen, die sich der Steuerzahler für das Unterhalten eines eigenen Hausstandes erspart, abgegolten werden. Umstritten ist dabei, ob bei Ehepaaren, die gemeinsam aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit in einem Heim leben, die Haushaltsersparnis doppelt abgerechnet werden darf.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) liegt nun eine Musterklage gegen ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vor, gegen das Revision eingelegt wurde. Betroffene sollten Einspruch gegen Steuerbescheide einlegen, die eine doppelte Anrechnung der Haushaltsersparnis festlegen und auf das anhängige BFH-Verfahren verweisen (AZ des BFH: VI R 22/16).
Urteil des FG Nürnberg vom 04.05.2016
Aktenzeichen: 3 K 915/15
StE 2016, 551