Ein Gesellschafter kommt seiner Einlagepflicht nicht nach, wenn die Gesellschaft den eingelegten Betrag sogleich wieder an den Gesellschafter zurücküberweist (sogenanntes Hin- und Herüberweisen). Eine Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und Herzahlen liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch dann vor, wenn die Einlagezahlung – wie von vornherein beabsichtigt – in Raten (hier 2 Teilbeträge im Abstand von 1 bzw. 2,5 Monaten) an den Gesellschafter zurückfließt.
Will der Gesellschafter die Einlagezahlung noch nachträglich erbringen, kann die Zahlung nur dann als Leistung auf die Einlageschuld angesehen werden, wenn sich diese spätere Leistung eindeutig der Einlageverbindlichkeit zuordnen lässt. Ansonsten kann der Gesellschafter weiterhin – z.B. durch den Insolvenzverwalter der inzwischen insolventen Gesellschaft – auf Erbringen der Einlage in Anspruch genommen werden.
Urteil des BGH vom 15.10.2007
Aktenzeichen: II ZR 263/06
NWB 2008, 2417
Der Betrieb 2008, 1430