Ein Internethändler bewarb ein Haarentfernungsgerät mit den Zeichen „LGA tested Quality“ und „LGA tested safety“, die neben den Produktabbildungen angebracht waren. Die Werbung enthielt keinen Hinweis, wo Informationen zu den der Zeichenvergabe zugrunde liegenden Prüfungen zu finden waren. Da es zu den einzelnen Zertifizierungen auch keine veröffentlichten Texte gab, klagte ein Wettbewerbsschutzverein auf Unterlassung der Werbung mit den Prüfzeichen.
Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass die mit Qualitätsurteilen etwa der Stiftung Warentest vergleichbaren Zeichen „LGA tested Quality“ und „LGA tested safety“ für die angesprochenen Verbraucher bei der Kaufentscheidung eine wesentliche Bedeutung haben und somit ein erheblicher Bedarf an näheren Informationen zu den zugrunde liegenden Prüfkriterien besteht. Da hier derartige Informationen nirgendwo zugänglich waren, ging das Gericht bei der Verwendung der weitestgehend unbekannten Prüfsiegel von einer wettbewerbswidrigen Irreführung der Verbraucher aus und gab der Unterlassungsklage statt.
Urteil des BGH vom 21.07.2016
Aktenzeichen: I ZR 26/15
GRUR 2016, 1076