Der Aufsichtsrat eines Bau- und Bergbaukonzerns entzog einem seiner Geschäftsführer wegen diverser Pflichtverletzungen im Rahmen eines Großprojekts das Vertrauen, worauf das Dienstverhältnis gekündigt wurde. Als im darauf folgenden Gerichtsverfahren Zweifel auftraten, ob die vorgebrachten Kündigungsgründe ausreichten, warf die Unternehmensleitung dem Geschäftsführer ferner vor, er hätte in mehreren Fällen nachweislich falsche Reisekostenabrechnungen geduldet und abgezeichnet.
Das Oberlandesgericht Hamm hielt es für gerechtfertigt, die nunmehr erhobenen Vorwürfe bei der Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung zu berücksichtigen. Neue Gründe zur Rechtfertigung der Kündigung dürfen im Laufe des Rechtsstreits nachgeschoben werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vorgelegen haben und das für den Ausspruch der Kündigung zuständige Organ (hier Aufsichtsrat) die Verwertung auch dieser Gründe beschlossen hat. Da beide Voraussetzungen hier erfüllt waren und die Richter die Unregelmäßigkeiten bei den Spesenabrechnungen auch als schwerwiegende Pflichtverletzung werteten, wiesen sie die Klage des Geschäftsführers gegen seine Entlassung ab.
Urteil des OLG Hamm vom 28.02.2008
Aktenzeichen: 27 U 115/06
Pressemitteilung des OLG Hamm