Eine Urlaubsstaffelung, nach der Arbeitnehmer vor Vollendung des 50. Lebensjahrs einen um drei Tage kürzeren Urlaub erhalten als Beschäftigte, die das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, verstößt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und ist deshalb unwirksam. Der bloße pauschale Hinweis des Arbeitgebers, mit zunehmendem Alter bestehe ein gesteigertes Erholungsbedürfnis, reichte dem Gericht als Rechtfertigung für die Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer nicht aus.
Urteil des BAG vom 12.04.2016
Aktenzeichen: 9 AZR 659/14
NZA-RR 2016, 438