Eine Werbe- und Eventagentur, die Haushaltswaren und sog. Merchandising-Artikel zum Thema „Kochen“ vertreibt, vereinbarte mit dem einzigen fest angestellten Mitarbeiter im Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot, wonach ihm untersagt wurde, während der Dauer des Vertrags ohne Genehmigung der Firma weder ein Handelsgewerbe zu betreiben noch in dem Handelszweig der Firma Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung zu machen. Als der Betriebsinhaber feststellte, dass sein Angestellter über eBay gewerbsmäßig Kleidungsstücke (insbesondere Polo-Shirts der Marken Lacoste und Ralph Lauren) an Endkunden verkaufte, sprach er die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung aus.
Wie bereits die Vorinstanz erklärte das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung für unwirksam. Der Zweck eines Wettbewerbsverbots liegt darin, den Arbeitgeber vor einem Wettbewerb seines Arbeitnehmers zu schützen, damit der Arbeitgeber insoweit keinen Schaden erleidet. Dabei kommt es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Da der Verkauf von Markenkleidung über den eBay-Account des Arbeitnehmers bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen anderen Handelszweig betraf und somit die Interessen des Arbeitgebers ersichtlich in keiner Weise beeinträchtigte, bestand kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Die ordentliche Kündigung hatte hingegen Bestand, da bei Kleinbetrieben das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist.
Urteil des LAG Mainz vom 02.06.2016
Aktenzeichen: 2 Sa 507/15
jurisPR-ITR 21/2016 Anm. 4