Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass die heimliche und dauerhafte Überwachung der Arbeitnehmer mittels eines installierten „Keyloggers“ – das ist ein Programm, mit dem sämtliche Tastatureingaben am PC protokolliert und sog. Screenshots gefertigt werden – nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unzulässig ist. Die so gewonnenen Daten dürfen demnach in einem Kündigungsschutzprozess nicht zulasten des gekündigten Arbeitnehmers verwertet werden.
Urteil des LAG Hamm vom 17.06.2016
Aktenzeichen: 16 Sa 1711/15
jurisPR-ITR 22/2016 Anm. 5