Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Betreiber eines Hotels, der Hotelzimmer mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen Hotelgäste ausgestrahlte Fernsehsendungen lediglich über eine Zimmerantenne über das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) empfangen können, die Sendungen nicht im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich wiedergibt. In einem solchen Fall werden die Rechte von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen nicht verletzt. Die Verwertungsgesellschaft GEMA kann somit keine Gebühren für die Bereitstellung eines derartigen Fernsehempfangs verlangen.
Urteil des BGH vom 17.12.2015
Aktenzeichen: I ZR 21/14
WRP 2016, 1009