Das Landgericht Stuttgart stoppte einen Immobilienmakler, der das durch die Mietrechtsreform 2015 eingeführte Bestellerprinzip für Wohnungsvermittlungen, das Maklern den Erhalt einer Provision von Mietinteressierten weitgehend verstellt, dadurch zu umgehen versuchte, dass er von Mietinteressenten für eine Wohnungsbesichtigung eine Gebühr von jeweils 35 bis 50 Euro verlangte. Das Gericht gab der Unterlassungsklage des Mietervereins Stuttgart statt.
Urteil des LG Stuttgart vom 15.06.2016
Aktenzeichen: 38 O 10/16 KfH
WRP 2016, 1302