Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums sind (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und somit steuerlich anzuerkennen, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.
Urteil des BFH vom 20.01.2016
Aktenzeichen: VI R 24/15
BB 2016, 2340
DStRE 2016, 1025