Ist durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) oder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ein minderjähriges Kind als Erbe berufen, hat der sorgeberechtigte Elternteil zu prüfen, ob er für das Kind die Erbschaft annimmt oder – insbesondere bei Überschuldung des Nachlasses – die Ausschlagung erklären will.
Im Falle der Ausschlagung bestellt das Familiengericht einen sogenannten Ergänzungspfleger, der die Berechtigung der Erbausschlagung überprüft und die notwendigen Erklärungen hierzu abgibt. Nach Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, können die sorgeberechtigten Eltern hierbei nicht geltend machen, durch die Anordnung werde in unzulässiger Weise in ihr Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG eingegriffen. Die Einsetzung eines Ergänzungspflegers betrifft vielmehr lediglich die Vermögenssorge hinsichtlich des Erbes und das Ausschlagungsrecht hinsichtlich der Erbschaft, sodass die Eltern insoweit von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen werden können. Die Regelung dient in erster Linie der Vermeidung von Interessenkollisionen.
Beschluss des BGH vom 29.06.2016
Aktenzeichen: XII ZB 300/15
jurisPR-FamR 22/2016 Anm. 7
MDR 2016, 1149