Hat der Verkäufer eines Einfamilienhauses als Baujahr 1999 bis 2005 angegeben und stellt sich später heraus, dass eine Wand einer auf dem Grundstück stehenden Scheune in den Bau integriert worden war, die vor 1999 errichtet wurde, liegt ein Mangel vor, wenn die Wand der Scheune wärme- und kältedurchlässiger als die übrigen Wände und damit schadensanfälliger ist.
Der Verkäufer haftet gleichwohl nicht für den Mangel, wenn er im Kaufvertrag jegliche Gewährleistung ausgeschlossen hat und er den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.
Urteil des BGH vom 22.04.2016
Aktenzeichen: V ZR 23/15
ZIP 2016, 1930