Eine Wohngebäudeversicherung ist nicht eintrittspflichtig, wenn sich ein Schlauch einer mitversicherten Solarheizungsanlage löst und durch Eindringen von Sauerstoff ein Schaden an der Solaranlage entsteht. Ein solcher Schaden ist nach den üblichen Versicherungsbedingungen weder als „Leitungswasser-Schaden“ noch als „Rohrbruch“ versichert. Daran ändert auch nichts, wenn – wie hier – vereinbart wurde, dass Kühlflüssigkeit der Anlage als „Leitungswasser“ gilt, wenn der Schaden nicht durch Einwirken der Kühlflüssigkeit, sondern eben durch Eindringen von Sauerstoff entstanden ist.
Beschluss des OLG Hamm vom 11.03.2016
Aktenzeichen: I-20 U 221/15
jurisPR-VersR 11/2016 Anm. 2
VersR 2016, 1441