Schaltet ein Unfallgeschädigter einen Gutachter zur Feststellung des erlittenen Fahrzeugschadens ein, ist es durchaus üblich, dass sich der Sachverständige von seinem Kunden dessen Erstattungsansprüche gegenüber dem Schadensverursacher und dessen Haftpflichtversicherung abtreten lässt. Dies ist rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Eine Abtretungsklausel ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch dann zu weit gefasst, wenn sich der Gutachter alle Ansprüche auf Ersatz der Positionen Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in Höhe seines Honoraranspruchs abtreten lässt. Eine derart umfassende Sicherung der Honoraransprüche des Gutachters ist für den Geschädigten „überraschend“ und daher wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
Urteil des BGH vom 21.06.2016
Aktenzeichen: VI ZR 475/15
DAR 2016, 646