Schulden mehrere Personen eine Leistung an einen Dritten gemeinsam, spricht man von gesamtschuldnerischer Haftung. Befriedigt einer der Gesamtschuldner den Gläubiger, steht ihm nach dem Gesetz (§ 426 BGB) ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser bemisst sich nach Kopfteilen, wenn keine andere ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung getroffen wurde.
Übernehmen Gesellschafter einer GmbH für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen, richtet sich die Höhe des Innenausgleichs nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nach dem Verhältnis der mit den Bürgschaften jeweils übernommenen Haftungsbeträge. Der in der Übernahme einer höheren Bürgschaft zum Ausdruck kommende Wille, ein größeres Risiko als andere Bürgen zu übernehmen, hat folglich auch eine höhere Haftung im Innenverhältnis zur Folge.
Urteil des BGH vom 27.09.2016
Aktenzeichen: XI ZR 81/15
ZIP 2016, 2357