Gerät ein GmbH-Gesellschafter mit der Einzahlung seiner geschuldeten Einlage in Verzug, kann nach § 21 Abs. 1 GmbHG an ihn eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses erlassen werden. Die Aufforderung muss mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
Für den Bundesgerichtshof sind die formalen Anforderungen einer erneuten Aufforderung mittels eingeschriebenen Briefes auch durch ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG gewahrt. Weder aus dem Wortlaut der Vorschrift bzw. dem Willen des Gesetzgebers noch im Wege der Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung lässt sich ein Ausschluss des Einwurf-Einschreibens als zulässige Form der Übermittlung i.S.d. § 21 Abs. 1 GmbHG herleiten.
Urteil des BGH vom 27.09.2016
Aktenzeichen: II ZR 299/15
DB 2016, 2837