Der Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft mit einem minderjährigen Kind bedarf zumindest dann der Mitwirkung eines vom zuständigen Familiengericht zu bestellenden Ergänzungspflegers, wenn der Gesellschaftsvertrag zulasten des Minderjährigen ein Wettbewerbsverbot und eine Vertragsstrafe enthält. Durch diese Regelungen erlangt der Minderjährige nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil. Der Ergänzungspfleger hat daher zu prüfen, ob und welche finanziellen Risiken für das Kind durch die Vereinbarung entstehen können, und hat sodann die entsprechenden Erklärungen abzugeben. Das Familiengericht entscheidet schließlich über die Genehmigungsfähigkeit des abgeschlossenen Vertrags.
Urteil des BFH vom 12.05.2016
Aktenzeichen: IV R 27/13
NZG 2016, 1278