Der Bundesgerichtshof hat die Werbung eines Internethändlers für medizinische Hilfsmittel mit einem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung für zulässig erklärt. Dies wurde damit begründet, dass die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber dienen. Die Einhaltung dieser Regeln kann daher nicht mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln durchgesetzt werden.
Urteil des BGH vom 01.12.2016
Aktenzeichen: I ZR 143/15
Pressemitteilung des BGH