Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat gemäß § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Schuldners, sofern dieser kein Verbraucher ist, neben seinem Anspruch auf Verzugszinsen einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Pauschale ist jedoch auf einen geschuldeten etwaigen Schadensersatz der Kosten der Rechtsverfolgung, z.B. durch einen Anwalt, anzurechnen.
Bislang wurde nicht gerichtlich entschieden, ob diese Vorschrift auch im Bereich des Arbeitsrechts anzuwenden ist, da es hier – anders als im allgemeinen Zivilrecht – keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen des Arbeitnehmers bejaht. Dies wurde damit begründet, dass es sich bei dieser Pauschale um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins handelt. Auch der Zweck der gesetzlichen Regelung, die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen, spricht für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Urteil des LAG Köln vom 22.11.2016
Aktenzeichen: 12 Sa 524/16
AA 2017, 11