Das Arbeitsgericht Berlin sieht keine unzulässige Diskriminierung, wenn ein ausländischer Stellenbewerber wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht eingestellt wird. Geklagt hatte ein britischer Staatsbürger, der in einem deutschen Landwirtschaftsbetrieb arbeiten wollte. Als er die Stelle nicht bekam, verklagte er das Unternehmen wegen Diskriminierung aufgrund seiner Herkunft auf Schadensersatz.
Das Gericht sah die Ablehnung jedoch nicht in der britischen Staatsbürgerschaft und der ausländischen bzw. ethnischen Herkunft begründet, sondern ausschließlich in den deutschsprachlichen Defiziten des Bewerbers. Dies sind nachvollziehbare sachliche Gründe, die nicht zu beanstanden sind. Die Klage blieb daher erfolglos.
Urteil des ArbG Berlin vom 26.09.2007
Aktenzeichen: 14 Ca 10336/07
RdW Heft 8/2008, Seite V