Für eine Kündigung wegen Alkoholsucht gelten dieselben Grundsätze wie für eine krankheitsbedingte Kündigung. Danach ist eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht mehr erwartet werden kann (negative Gesundheitsprognose) und durch die Weiterbeschäftigung des (alkohol)kranken Arbeitnehmers die Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden.
Beides bejahte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Falle eines bereits mehrmals abgemahnten Holzarbeiters, der nach einer Alkoholtherapie rückfällig geworden war und weitere Hilfemaßnahmen kategorisch ablehnte. Da der Mann regelmäßig auch mit Kreissägen und anderen gefährlichen Werkzeugen arbeiten musste, bestand eine erhebliche Eigen- und Fremdgefährdung. Angesichts der Alkoholsucht des Mitarbeiters konnte der Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer diese Tätigkeiten in Zukunft nüchtern verrichten werde.
Der Gekündigte konnte sich im Rahmen der Interessenabwägung auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Alkoholkonsum sei auf „Schicksalsschläge“ (Ehescheidung, Kontaktabbruch durch seine Eltern) zurückzuführen. Die möglichen Ursachen des Alkoholmissbrauchs können nicht als Entschuldigung gelten. Obwohl der Arbeitnehmer bereits 53 Jahre alt war und über 27 Jahre im Betrieb gearbeitet hatte, erklärte das Gericht die Kündigung für rechtens.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 27.03.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 669/07
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