Ein unfallgeschädigter Autofahrer erhält während der Zeit, in der ihm sein Wagen unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, eine Nutzungsausfallentschädigung, soweit er keinen Mietwagen in Anspruch nimmt. Der Anspruch ist auf die notwendige Dauer der Reparatur oder – bei einem wirtschaftlichen Totalschaden – auf die Zeit bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beschränkt. Bei gängigen Automodellen ist davon auszugehen, dass die Ersatzbeschaffung binnen 14 Tagen möglich ist.
Die Dauer des zu entschädigenden Nutzungsausfalls kann sich allerdings dann verlängern, soweit sich die Schadensregulierung verzögert und der Unfallgeschädigte die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung auf sein finanzielles Unvermögen, ein Ersatzfahrzeug vorzufinanzieren, ausdrücklich hingewiesen hat.
Urteil des OLG Koblenz vom 13.06.2016
Aktenzeichen: 12 U 1127/15
jurisPR-VerkR 24/2016 Anm. 2