Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Eine ohne diese Zustimmung erklärte Kündigung ist unwirksam. Hat das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt, so kann der Arbeitgeber innerhalb eines Monats die Kündigung aussprechen.
Das kann bei unverändertem Kündigungsgrund innerhalb dieses Zeitfensters auch mehrfach geschehen, z.B., wenn formelle Bedenken hinsichtlich einer bereits ausgesprochenen Kündigung bestehen und diese daher vorsorglich wiederholt wird. Das Bundesarbeitsgericht stellt mit seiner Entscheidung klar, dass das Kündigungsrecht durch die erste Kündigung nicht „verbraucht“ ist, sondern die Kündigung, ohne dass es einer erneuten Zustimmung des Integrationsamts bedarf, nochmals ausgesprochen werden kann.
Urteil des BAG vom 08.11.2007
Aktenzeichen: 2 AZR 425/0
NJW 2008, 1757