Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen über ein pauschales „Mindestentgelt“ (hier bis zu 6,90 Euro pro Rechnungsabschluss) für geduldete Überziehungen gegenüber Privatkunden unwirksam sind. Derartige Klauseln weichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und stellen für die Kunden eine unangemessene Benachteiligung dar. Der betroffenen Bank wurde die Weiterverwendung der unwirksamen Vertragsklausel untersagt.
Urteile des BGH vom 25.10.2016
Aktenzeichen: XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15
ZIP 2017, 73