Für die Beurteilung der Frage, wer sich gegebenenfalls auf die Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) berufen kann, kommt es entscheidend darauf an, wer ihr Verwender ist. Hierzu der Bundesgerichtshof:
„An dem durch einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck kommenden Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen fehlt es, wenn deren Einbeziehung sich als Ergebnis einer freien Entscheidung desjenigen darstellt, der mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Erforderlich hierfür ist, dass diese Vertragspartei in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.“
Das Stellen von Vertragsbedingungen entfällt jedoch nicht bereits dann, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen dem Vertragspartner mit der Bitte übersandt werden, „Anmerkungen oder Änderungswünsche“ mitzuteilen, und dieser hiervon keinen Gebrauch macht.
Urteil des BGH vom 20.01.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 26/15
BB 2016, 523