Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Dies ist in § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV (Preisangabenverordnung) geregelt. Der Bundesgerichtshof schränkt diese Verpflichtung bei Warenpräsentationen im Schaufenster deutlich ein.
Eine Schaufensterwerbung (hier: für Hörgeräte), bei der sich der Ladeninhaber auf eine Warenbeschreibung beschränkt und kein Preis für das beworbene Produkt angegeben wird, kann nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht als Angebot i.S.d. EU-Richtlinie 98/6/EG und – entsprechend – i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV angesehen werden. Folglich gilt für eine reine Warenpräsentation ohne Preisangabe auch nicht das Preisauszeichnungsgebot des § 4 Abs. 1 PAngV.
Urteil des BGH vom 10.11.2016
Aktenzeichen: I ZR 29/15
BB 2017, 211