Eine arbeitsvertragliche Regelung, die eine vom Arbeitnehmer zu zahlende Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts vorsieht, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auflöst, ist unwirksam, wenn von dem Arbeitnehmer auch dann eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts gefordert werden kann, wenn dieser das Arbeitsverhältnis während der Probezeit von sechs Monaten ohne Einhaltung der während dieser Zeit maßgeblichen Kündigungsfrist von zwei Wochen auflöst. Die Vereinbarung stellt insoweit eine Übersicherung des Arbeitgebers und somit eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Dies führt zur Unwirksamkeit der gesamten Vertragsstrafenvereinbarung.
Urteil des BAG vom 17.03.2016
Aktenzeichen: 8 AZR 665/14
NZA 2016, 945