Vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) im Rahmen eines Architektenvertrages, nach denen die anrechenbaren Kosten für Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) auf der Grundlage einer genehmigten Kostenberechnung zur „Haushaltsunterlage Bau“ zu bestimmen sind, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten unwirksam.
Derartige Regelungen enthalten mittelbar ein unzulässiges einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Sie räumen dem Auftraggeber das Recht ein, im Rahmen des für die Kostenberechnung vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens über die Höhe der der Honorarermittlung zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 2 bis 4 und damit über die Höhe des Honorars einseitig zu entscheiden.
Urteil des BGH vom 16.11.2016
Aktenzeichen: VII ZR 314/13
MDR 2017, 146