Eine Werbung, die Preise zwischen Geschäften unterschiedlicher Art und Größe vergleicht, kann nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unzulässig sein, wenn die Verbraucher nicht deutlich auf den unterschiedlichen Zuschnitt, insbesondere die jeweilige Größe der anbietenden Geschäfte hingewiesen werden. Im Fall eines französischen Unternehmens wurde beanstandet, dass die Preise von Märkten großer Handelsgruppen (Intermarché-Geschäfte) ohne hinreichenden Hinweis auch mit kleineren Supermärkten verglichen wurden.
Urteil des EuGH vom 08.02.2017
Aktenzeichen: C-562/15
GRUR 2017, 280