Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist (§ 1302 Abs. 1 und 2 BGB). Das Gericht hat die Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit jedoch zu versagen, wenn der Minderjährige (hier eine 16-jährige Schülerin) aufgrund seiner fehlenden persönlichen Reife die volle Tragweite des Heiratsentschlusses noch nicht erfasst.
Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Minderjährige mit der Möglichkeit einer alsbaldigen Elternschaft nicht hinreichend auseinander gesetzt hat und die beabsichtigte Eheschließung wesentlich auf dem Wunsch beruht, dem Partner eine Wohnmöglichkeit zu erhalten. Gegen die Erteilung der erstrebten Befreiung sprach hier weiter, dass es der geplanten Ehegemeinschaft derzeit und bis auf weiteres an jeglicher eigenständigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage gefehlt hätte.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 24.05.2007
Aktenzeichen 6 UF 106/06
OLGR Saarbrücken 2007, 700