Veröffentlicht ein Unternehmen (hier ein Blutspendedienst) auf seiner Facebook-Seite Postings von anderen Facebook-Nutzern, die sich auch auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern, die während der Arbeit Namensschilder tragen, beziehen, unterliegt der Betrieb der Facebook-Seite dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Die Veröffentlichung von Mitarbeiterbewertungen durch Dritte stellt eine mitbestimmungspflichtige Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) dar.
Beschluss des BAG vom 13.12.2016
Aktenzeichen: 1 ABR 7/15
Pressemitteilung des BAG