Im Rahmen einer gewerblichen Vermittlung einer Versicherung enthielt die vom Anbieter verwendete Widerrufsbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist folgende Regelung: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art der entgeltlichen Finanzierungshilfe, Angabe zum Barzahlungspreis, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben.“
Eine derartige Widerrufsbelehrung, in der Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist lediglich beispielhaft aufgezählt werden, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des Verbraucherschutzes. Der Verbraucher ist in diesem Fall selbst bei rechtskundiger Beratung ohne vorherige Lektüre der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht in der Lage nachzuvollziehen, nach Erhalt welcher Angaben konkret die Frist zu laufen beginnt.
Urteil des LG Rottweil vom 14.12.2016
Aktenzeichen: 1 S 82/16
JurPC Web-Dok. 25/2017