Zahlt ein Arbeitgeber fällige Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, die er als Teil des Arbeitsentgelts der Pensionskasse schuldet, infolge seiner Zahlungsunfähigkeit nicht mehr aus, so kann der Arbeitnehmer auch nach der Insolvenzsicherungsrichtlinie 2008/94/EG im Insolvenzverfahren nicht die Aussonderung der unbezahlten Beträge verlangen.
Eine Ausnahme soll laut Europäischem Gerichtshof nur dann bestehen, wenn die Leistung der betrieblichen Altersversorgung infolge der Insolvenz des Arbeitgebers eine Quote von 50 Prozent der ansonsten bestehenden Anwartschaften unterschreitet und dies für den Arbeitnehmer eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. In diesem Fall sind die Arbeitnehmeransprüche etwa durch den Pensionssicherungsverein zu schützen (analog § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Satz 1 BetrAVG).
Urteil des EuGH vom 24.11.2016
Aktenzeichen: C-454/15
ZIP 2017, 98