Musste ein Steuerpflichtiger infolge eines Kurseinbruchs hohe Aktienverluste hinnehmen, die das Finanzamt antragsgemäß bestandskräftig steuerlich berücksichtigt hat, ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs steuerrechtlich keine nachträgliche Minderung der Verluste möglich, wenn der Kapit
alanleger in einem späteren Zivilprozess aufgrund der Kursverluste Schadensersatzansprüche gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhaft erstellter Bestätigungsvermerke erstreitet.
Urteil des BFH vom 04.10.2016
Aktenzeichen: IX R 8/15
DStR 2017, 244