Der Verkauf von Grundstücken durch eine GmbH an einen Landkreis ist nicht nach § 4 Nr. 1 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt auch dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts alle Anteile an der veräußernden GmbH hält. Auch in diesem Fall wird der private Rechtsträger nicht zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und damit nicht selbst zum hinsichtlich der Steuerpflicht begünstigten Rechtsträger.
Urteil des BFH vom 09.11.2016
Aktenzeichen: II R 12/15
BB 2017, 22