Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Feststellungsklage unzulässig ist, mit der ein Verbraucher die gerichtliche Feststellung begehrt, dass ein abgeschlossener Verbraucherdarlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung rückabzuwickeln ist.
Nach der Zivilprozessordnung ist eine Feststellungsklage dann unzulässig, wenn das eigentliche Ziel des Klägers, aufgrund des wirksamen Widerrufs die von ihm zu Unrecht erbrachten Zahlungen zurückzuverlangen, mit einer Zahlungsklage (Leistungsklage) erreicht werden kann. Im Fall des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags ist es dem klagenden Verbraucher möglich, insbesondere erbrachte Zinszahlungen oder Vorfälligkeitsentschädigungen gleich im Wege einer Leistungsklage geltend zu machen. Hierzu bedarf es keiner vorangehenden Feststellung des wirksamen Widerrufs.
Urteil des BGH vom 21.02.2017
Aktenzeichen: XI ZR 467/15
Pressemitteilung des BGH